Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Sie haben weitere Fragen? Schicken Sie uns gerne jederzeit ein E-Mail, wir freuen uns auf Sie!
Wie kann mein Krankenhaus die Erfolgswahrscheinlichkeit auf Förderung steigern?
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Förderung im Rahmen des KHZG. Das Bundesamt für soziale Sicherung entscheidet über die Förderung und Bewilligung. Die Erfolgswahrscheinlichkeit kann aber signifikant gesteigert werden, wenn die wichtigsten Erfolgsfaktoren eingehalten werden.
Die einzuhaltenden Förderpunkte sind in § 19 Abs 1 und 2 dargelegt. Wir möchten die Kernaussagen hier zusammenfassen und wiedergeben.
Jedes Krankenhaus muss seinen Digitalisierungsstand erfassen und kann sich dabei von einem zertifizierten IT-Dienstleister unterstützen lassen. Nur auf dieser Basis lassen sich die nötigen Digitalisierungsmaßnahmen für ein förderfähiges Vorhaben ermitteln.
Ihre vorgesehenen Projekte sind nur förderfähig, wenn die nachfolgend dargestellten Förderbedingungen erfüllt werden:
- Einhaltung international anerkannter syntaktischer Standards
- Erfüllen der Vorgaben zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen nach Maßgabe § 291d des SGB V
- Generierung relevanter Dokumente und Daten, die in die elektronische Patientenakte übertragbar sind.
- Berücksichtigung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem Stand der Technik
- Datenschutzrechtliche Vorschriften werden eingehalten.
Was sind die Fristen für die Bedarfsanmeldung?
Bundesland | Einreichung der Bedarfsanmeldung |
---|---|
Baden-Württemberg | bis 15 Oktober 2021 |
Bayern | bis Ende Mai 2021 |
Berlin | keine Frist |
Brandenburg | bis 28. Mai 2021 |
Bremen | bis 30. September 2021 |
Hamburg | bis 31. Januar 2021 |
Hessen | bis 30. Juni 2021 |
Mecklenburg-Vorpommern | bis 28. Februar 2021 |
Nordrhein-Westfalen | 17. bis 31. Mai 2021 |
Niedersachsen | 01. März bis 30. September 2021 |
Rheinland-Pfalz | 01. April bis 15. Mai 2021 |
Saarland | bis Sommer |
Sachsen | keine Frist |
Sachsen-Anhalt | drittes Quartal 2021 |
Schleswig-Holstein | bis 31. Mai 2021 |
Thüringen | bis 30. September 2021 |
Wie kann der Ist-Zustand evaluiert und das Fördervorhaben ausgestaltet werden?
Nach § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV sieht vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistern dazu berechtigt, festzustellen, ob die bei einem Vorhaben vorgesehenen informationstechnischen Maßnahmen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln erfüllen.
Wählen Sie demnach schon möglichst zur Analyse Ihrer Ausgangssituation einen passenden Dienstleiter aus, der sich gut mit dem KHZG auskennt und frühzeitig Ihre Projekte so zuschneidet, dass sie förderfähig sind.
Zum anderen müssen Sie zusätzlich detaillierte Angaben zu Ihrem Digitalisierungs- und Modernisierungsvorhaben darstellen und begründen. Es können im Einzelfall weitere Nachweise verlangt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Hierzu gehören ebenfalls vorab angekündigte Begehungen und zusätzliche Dokumente zur Begründung des Bedarfs.
Um Mehraufwände zu vermeiden und den Antragsprozess zu beschleunigen, empfehlen wir, die Informationen gemeinsam mit dem IT-Dienstleister von Beginn der Analysephase bis hin zur Ableitung der Projekte zu protokollieren, zu begründen und aufzubereiten.
Haben Rehakliniken Anspruch auf Fördergelder aus dem KHZF?
Sofern die Rehaklinik Teil des Krankenhausplans des Landes ist, hat sie einen Anspruch. Private Rehakliniken sind nach aktuellem Stand nicht förderfähig.
Kann eine Bedarfsmeldung auch ohne Passfähigkeitscheck des IT-Dienstleister erfolgen?
Ein Check durch einen IT-Dienstleister ist im Rahmen einer Bedarfsmeldung noch nicht notwendig. Die Nachweise zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der Passfähigkeit durch den IT-Dienstleister sind erst bei Antragstellung einzureichen.
Ist ein Krankenhaus in privater Trägerschaft berechtigt, Fördergelder zu erhalten?
Ja! Nach § 8 KHG 1 können Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung haben, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind.
Welche konkreten Projekte können im Rahmen des KHZG und der digitalen Agenda gefördert werden?
- Anpassung der Notaufnahme an den aktuellen Stand der Technik, z.B. Umbaumaßnahmen der Notaufnahmen, Einführung von modernen IT-Systemen (Triage-Systeme)
- Patientenportale für ein digitales Aufnahme- und Entlass-Management, z.B. Software zur digitalen Vorabanamnese, Online-Portal für Entlass-Management
- Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, z.B. Automatisierte Aufzeichnungen, Diktiersysteme
- Teil-/Vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, z.B. medizinische Navigation, Falschmedikationswarnsysteme
- Durchgehendes digitales Medikationsmanagement, z.B. Einsatz von Scanlösungen zur Medikamentenverfolgung, digitale Medikationsausgabe
- Krankenhausinterne digitale Leistungsanforderung, z.B. Benachrichtigungen zum Status der Leistungsanforderung
- Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-Systeme
- Digitale Versorgungsnachweissystem für Betten
- Aufbau von Telematik-Systemen und robotikbasierte Anlagen
- IT-Sicherheit
- Anpassung von Patientenzimmern, insbesondere Umwandlung von Zimmern
Sind lizenzgebundene Softwarelösungen förderfähig?
Generell sind monatliche Lizenzgebühren bis zu 3 Jahre förderfähig. Der Projektaufbau und -aufwand sollten sich aber über Lizenzanschaffungen hinausbewegen.
Sind Hochschulkliniken berechtigt Fördergelder im Rahmen des KHZG zu erhalten?
Grundsätzlich sind Hochschulkliniken förderfähig.
Eine der beiden folgenden Voraussetzung muss erfüllt sein:
- Die Hochschulklinik beteiligt sich an einem Vorhaben, eine Kooperation mit einem anderen Krankenhaus ist notwendig, darf aber maximal 10% der nach § 14a ABs. 3 Satz 1 KHG dem Land zustehenden Mittel für Vorhaben verwenden.
- Vorhaben zur Modernisierung der Notaufnahmen von Hochschulkliniken sind förderfähig – unabhängig einer prozentualen Mittelzuweisung
Wie weit muss die Telematikinfrastruktur umgesetzt sein, bevor man mit der Umsetzung des KHZG beginnen kann?
Im Rahmen der geförderten Strukturen sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V zu nutzen, sofern diese während der Projektlaufzeit zur regelhaften Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Soweit diese noch nicht vollumfänglich verfügbar sind, sind die geförderten informationstechnischen Infrastrukturen des Krankenhauses gezielt so zu gestalten, dass eine Migration zur Nutzung der jeweiligen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur mit wirtschaftlich und organisatorisch vertretbarem Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Fristen ermöglicht wird. Eine entsprechende Anbindung ist mit der Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste oder Anwendungen verpflichtend umzusetzen und begründet keinen erneuten Fördertatbestand. Dadurch wird das Entstehen etwaiger Parallelstrukturen vermieden sowie bestehende und zukünftige Dienste effektiv genutzt.
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Projektleiter
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Wir sind für Sie da!

Healex unterstützt Sie bei der Einschätzung und Prüfung auf die Förderfähigkeit Ihres Digitalisierungsvorhabens und hilft bei der Planung eines auf Sie zugeschnittenen Angebots. Auch wenn Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, sind wir der richtige Ansprechpartner. Für ein individuelles Beratungsgespräch und eine erste Evaluation Ihres Projekts kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir klären mit Ihnen offene Fragen, Wünsche und stehen Ihnen auf dem Weg zur Förderung Ihres Digitalisierungsvorhabens und darüber hinaus zur Seite.